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10.06.2026, 11:44:02

Unangemeldete Kassen-Nachschau: Diese Pflichten haben Unternehmer bei einer Prüfung durch das Finanzamt

Essen - Die Kassen-Nachschau oder Kassenkontrolle erlaubt dem Finanzamt, Betriebe unangemeldet zu überprüfen. Sie ist in der Abgabenordnung (§ 146b der Abgabenordnung (AO) gesetzlich geregelt. Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erklärt, dass vor allem die Bargeldbranche betroffen ist und elektronische sowie offene Kassensysteme hinsichtlich ihrer Daten und Programmierung überprüft werden. Unternehmen müssen relevante Unterlagen und Auskünfte bereitstellen. Die Prüfer müssen sich ausweisen.

Die Prüfung erfolgt grundsätzlich ohne Voranmeldung und wird von ein bis zwei Prüfern durchgeführt. Die Prüfer müssen sich als Angehörige des Finanzamts ausweisen und dem Unternehmer ein Merkblatt zur Kassen-Nachschau aushändigen.

Ein wichtiger Hinweis: Die Prüferinnen und Prüfer verlangen von den Steuerpflichtigen keine Bargeldzahlungen!

Geprüft werden unter anderem elektronische oder computergestützte Kassensysteme, App-Systeme, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxameter, Wegstreckenzähler, Geldspielgeräte und offene Ladenkassen. Der Fokus liegt auf der Prüfung des Kassensystems. Die Prüfer dürfen die gespeicherten Daten und die Programmierung einsehen oder Daten für eine spätere Kontrolle auf einem Datenträger mitnehmen.

„Auch Unternehmen ohne Kassensystem unterliegen der Kassen-Nachschau. Allerdings beschränkt sich die Prüfung zumeist auf eine Zählung des in der Kasse befindlichen Geldes, die sogenannte Kassensturzprüfung, sowie auf die Tageskassenberichte der Vortage“, fügt Steuerberater Roland Franz hinzu.

Mitwirkungspflichten für Unternehmer
Die von der Kassen-Nachschau betroffenen Unternehmer (im Behördendeutsch: „Steuerpflichtige“) müssen den Prüfern auf Verlangen Aufzeichnungen und Bücher sowie sonstige Organisationsunterlagen, die für die Kassenführung wichtig sind, über die der Kassen-Nachschau unterliegenden Sachverhalte und Zeiträume vorlegen und Auskünfte erteilen.

„Bei der Kassen-Nachschau dürfen die Amtsträger die Daten des elektronischen Aufzeichnungssystems einsehen. Auch kann die Übermittlung von Daten auf einem maschinell auswertbaren Datenträger verlangt werden“, erläutert Steuerberater Roland Franz.

Darüber hinaus hat das Landesamt für Steuern Niedersachsen Merkblätter zur Ordnungsmäßigkeit der Kassenbuchführung veröffentlicht (https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/betriebspruefung/betriebspruefung-67842.html), die unter dem Link „Merkblatt Kassenführung“ (PDF, 0,27 MB) heruntergeladen werden können.


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