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13.03.2026, 11:44:02

ThomasLloyd Cleantech in der Krise

Das Amtsgericht Lingen (Ems) hat am 20. Februar 2026 vorläufige Insolvenzverfahren für drei Unternehmen eingeleitet:
-Cleantech Infrastruktur GmbH (Az.: 18 IN 98/25)
-Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az.: 18 IN 100/25)
-ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az.: 108 IN 98/25).
Aufgrund ausstehender finanzieller Verpflichtungen wurde bereits ein Haftbefehl gegen den Geschäftsführer der CTI Holding GmbH, Herrn Michael Sieg erlassen. Matthias Klein, der Europachef und Präsident der Wirtschaftsunion, wurde kurz vor einem Neujahrsempfang in Polizeigewahrsam genommen. Trotz einer vorherigen Sichtung auf dem Parkplatz, blieb sein Stuhl bei der Veranstaltung leer.
Dr. Christoph Morgen von der Kanzlei Brinkmann & Partner wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt.
Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht KSR steht bereits in aktivem Kontakt mit Herrn Insolvenzverwalter Dr. Christoph Morgen.

ThomasLloyd Gesellschaften, die von der Insolvenz nicht betroffen sind

-ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Liechtenstein AG
-Cleantech Infrastruktur mbH & Co. KG
-Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
-Dritte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG
-Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH & Co. KG


ThomasLloyd-Gruppe: Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren

Die Anmeldung von Forderungen im Insolvenzverfahren ist ein wichtiger Schritt, um mögliche Verluste zu minimieren. Da die Insolvenzquote meist nur einen Bruchteil der Verluste deckt, empfehlen wir die Prüfung möglicher Schadensersatzansprüche, die zusätzlich oder alternativ zur Forderungsanmeldung geltend gemacht werden können.
Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nehmen wir für unsere Mandanten die ordnungsgemäße Anmeldung zur Insolvenztabelle vor. Sollten Forderungen vom Insolvenzverwalter bestritten werden, setzen wir die Ansprüche in einem Feststellungsverfahren durch. Wir weisen darauf hin, dass nachrangige Kapitalanlagen erst nach der Befriedigung aller anderen Gläubiger ausgezahlt werden. Dies führt oft zum Totalverlust. In vielen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen halten die in den Nachrangdarlehen verwendeten Klauseln jedoch einer AGB-Kontrolle nicht stand und können als unwirksam angefochten werden, womit eine Anmeldung der Forderungen ohne Nachrangigkeit ermöglicht wird.

ThomasLloyd-Gruppe: Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen

Anleger müssen beim Erwerb unternehmerischer Beteiligungen oder anderer Anlageformen umfassend über erhebliche Risiken, die solche Kapitalanlagen in sich bergen, insbesondere das Totalverlustrisiko, informiert werden. Die Nichtaufklärung über Risiken, die Verharmlosung von Risiken, die unzureichende Information über die Nicht-Eignung der Anlagen als Altersvorsorge, sowie die Verschweigung von anfallenden Provisionen, stellen Verstöße gegen die Beratungspflicht dar. Diese Verstöße können zu Schadensersatzansprüchen gegen Anlageberater und Vermittler führen.
Werden Anleger über diese Verlust- und Haftungsrisiken oder andere sich aus der konkreten Beteiligung ergebenden Risiken nicht zutreffend aufgeklärt, so kommt eine Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Anlageberater oder Anlagevermittler in Betracht.
Schadensersatzansprüche können entstehen, wenn Anlageberater und Vermittler diese Aufklärungspflicht verletzen, Risiken verschweigen oder verharmlosen. Zudem ist eine Aufklärung über die mangelnde Eignung dieser Anlagen als Altersvorsorge und die Nichtinformation über anfallende Provisionen ein Verstoß gegen die Beratungspflicht.

Die Cleantech Infrastruktur GmbH hat primär nachrangige Namens-Teilschuldverschreibungen mit fester Verzinsung angeboten, die anfänglich als ThomasLloyd Festzins 6, 12 und 24 und später als CTI 1D SP, CTI 1D und CTI 2D vermarktet wurden. Die jüngsten aussagekräftigen Jahresabschlüsse im Handelsregister stammen aus dem Jahr 2022. Ein für 2024 vorliegender Investmentcheck eines englischsprachigen Abschlusses weist Anleihen und Verbindlichkeiten in Höhe von 26 Millionen Euro aus.
Die Rechtsanwaltskanzlei KSR hat bereits mehrere hundert geschädigte Mandanten gegen ThomasLloyd-Gruppe und Anlagevermittler erfolgreich vertreten und Urteile zugunsten geschädigter ThomasLloyd-Anleger erstritten, bietet Ersteinschätzungen sowie anwaltliche Unterstützung an.

Die Fondsgesellschaften der Anleger, ThomasLloyd-Töchter z.B. Cleantech, machten 2020 mit einer Ausnahme ein dickes Minus. Es handelt sich jeweils um GmbH & Co KGs und die Anleger beteiligten sich als Kommanditisten und steuerten Kommanditkapital bei.
Zweite Cleantech Infrastrukturgesellschaft (CTI Vario D): die Netto-Rendite betrug Minus 27 Prozent, der Verlust lag bei 12,4 Millionen Euro. Wert der Anteile ist drastisch geschrumpft.
Fünfte Cleantech Infrastrukturgesellschaft (Fondsname CTI 9 D): zum Jahresende 2020 wurde ein Minus von 80,5 Millionen Euro ausgewiesen. Auf Basis der GuV kommt ThomasLloyd in einem Schreiben an Anleger auf Minus 35 Prozent Netto-Rendite auf das durchschnittlich eingezahlte Kapital.
Das Kommanditkapital betrug bei der Fünften Cleantech 439,0 Millionen Euro. Verluste der Gesell-schaft gehen zu Lasten des Kommanditkapitals. Anlegern stehen insgesamt nur noch etwa 35 Prozent von dem eingezahlten Geld.
Bei der Zweiten Cleantech drücken Verlustanteile die nach Entnahmen verbleibenden 67,6 Millionen Euro eingezahltes Kommanditkapital sogar auf nur noch 22,5 Millionen Euro.
Die Lage der Anleger bei der Cleantech Infrastrukturgesellschaft sieht noch schlechter aus: Ihre Gesellschaft wies zwar für 2020 einen Jahresüberschuss aus, Verluste belasten die Anteile der Anleger also in dem Jahr nicht. Aber ihr Kommanditkapital weist ohnehin keinen positiven Wert mehr auf.
Diese Umstände, zusammen mit weiteren Sachverhalten, führen zu erheblichen Zweifeln an der Fortführungsfähigkeit der Geschäftstätigkeit der Gruppe und des Unternehmens.
Verschiedene Gerichte, einschließlich des Bundesgerichtshofs, haben zugunsten der Anleger geurteilt und die Möglichkeit von Schadensersatzansprüchen bekräftigt. Aktuell laufen gegen die Gesellschaft Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt Lingen, Az.: 44 C 423/25, KSR-Urtreile

Cleantech zur Zahlung verurteilt

Mit einem aktuellen KSR - Urteil vom 10.02.2026 (Az.: 44 C 423/25) wurde die Cleantech Infrastruktur GmbH erneut zur Zahlung an einen Anleger verurteilt.
Das Gericht trägt in seinen Entscheidungsgründen vor, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH nicht hinreichend vorgetragen und nachgewiesen hat, dass sie im Jahr 2022 nach Beendigung des Vertrages und auch aktuell mit Zahlungen an Sie in Liquiditätsprobleme und die Gefahr der Insolvenz geraten würde und daher der qualifizierte Nachrang zur Anwendung käme.
Der von der Rechtsanwaltskanzlei KSR, Nürnberg, vertretene Anleger hat mehrere nachrangige Teilschuldverschreibungen bei der Cleantech Infrastruktur GmbH abgeschlossen. Nach Kündigung der Verträge blieben die Rückzahlung der Anlagebeträge ebenso wie zuvor Zinszahlungen aus. Nachdem die Cleantech Infrastruktur GmbH fortgesetzt eine Zahlung verweigerte und dies mit dem vereinbarten qualifizierten Nachrang und einer drohenden Insolvenz bei Rückzahlung der Geldanlagen begründete, musste Klage erhoben werden, um die Ansprüche des Anlegers durchzusetzen.
Gründe, die den Nachrangfall auslösen, wurden nicht verständlich dargelegt, sodass eine "eindeutige und klare Ermittlung des Leistungsversprechens" bereits nicht möglich ist. Auch ein sachkundiger Anleger kann ohne eine sprachlich klare Benennung der Gründe diese "Ermittlung" nicht vornehmen. Vorliegend handelt es sich um komplexe Anleihebedingungen. Solche sind nur zulässig, wenn sie auf einen Anlegerkreis gerichtet sind, der über entsprechende Kenntnisse verfügt, sich beispielsweise auf risikoreiche Titel spezialisiert hat.
Insofern handelt es sich bei nachrangigen Teilschuldverschreibungen um risikobehaftete Geldanlagen.
So folgt das Gericht der Argumentation von RA Siegfried Reulein, wonach die Vereinbarung des qualifizierten Rangrücktritts zwischen der Cleantech Infrastruktur GmbH und dem Anleger unwirksam ist. Auch vermochte die Cleantech Infrastruktur GmbH das Gericht nicht davon zu überzeugen, dass sie unmittelbar nach der Kündigung der Verträge durch Rückzahlung der Anlagebeträge in Insolvenzgefahr geraten wäre. Die von der Cleantech Infrastruktur GmbH vorgelegten Unterlagen vermochten das Gericht nicht zu überzeugen, zumal vor dem Hintergrund einer gewährten Patronatserklärung, welche vorsieht, dass die Cleantech Infrastruktur GmbH uneingeschränkt mit finanziellen Mitteln unterstützt wird, um ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen zu können.
Es handelt sich um eine für Anleger der Cleantech Infrastruktur GmbH wichtige Entscheidung, die inhaltlich auch überzeugt.

In vielen Fällen kommt daher die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung von Aufklärungs- bzw. Beratungspflichten gegen den Vermittler oder das Unternehmen, für welches der Vermittler aufgetreten ist, in Betracht. Ob der einzelne Anleger solche Ansprüche erfolgreich verfolgen kann bedarf einer Prüfung des Einzelfalls, beispielsweise durch einen im Bereich des Kapitalanlagerechts spezialisierten Rechtsanwalt.

Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH zur Zahlung verurteilt, KSR-Urteil

Der Kläger erwarb von der "Thomas Lloyd Private Wealth AG" Genussscheine, Typ "ThomasLloyd Absolute Return Managed Portfolio Protected 2008/2020". Dabei wurde eine maximale Ratenzahlungsdauer von elf Jahren und eine Laufzeit bis zum 31.12.2020 vereinbart.

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