Dienstwagenbesteuerung: Viertelregelung für E-Autos auf 100.000 Euro ausgeweitet
Essen - Roland Franz, Geschäftsführender Gesellschafter der Steuerberatungskanzlei Roland Franz & Partner in Essen und Velbert, erläutert die Berechnung des geldwerten Vorteils bei der privaten Nutzung eines rein betrieblichen Elektrofahrzeugs (einschließlich Brennstoffzellenfahrzeuge ohne CO2-Emissionen). Wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs bislang 70.000 Euro nicht übersteigt, sind bei der 1-Prozent-Regelung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises und bei der Fahrtenbuchregelung nur ein Viertel der Anschaffungskosten anzusetzen.
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionssofortprogramm v. 14.07.2025, BGBl 2025 I Nr. 161) wurde der für die Viertelregelung maßgebliche Bruttolistenpreis auf 100.000 Euro angehoben.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer (Dienstwagen) finden diese Regelungen entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Die neue Bruttolistenpreisgrenze gilt für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge.
Für Fahrzeuge, die bis zum 30.06.2025 angeschafft wurden, gilt weiterhin der alte Höchstbetrag von 70.000 Euro.
Übersteigt der Bruttolistenpreis die Grenze, sind bei beiden Methoden 50 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Quelle: NWB-Verlag / NWB 16/26
Mit dem Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm zur Stärkung des Wirtschaftsstandorts Deutschland (Investitionssofortprogramm v. 14.07.2025, BGBl 2025 I Nr. 161) wurde der für die Viertelregelung maßgebliche Bruttolistenpreis auf 100.000 Euro angehoben.
Bei der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an einen Arbeitnehmer (Dienstwagen) finden diese Regelungen entsprechende Anwendung (§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 EStG).
Die neue Bruttolistenpreisgrenze gilt für nach dem 30.06.2025 und vor dem 01.01.2031 angeschaffte Elektrofahrzeuge inklusive Brennstoffzellenfahrzeuge.
Für Fahrzeuge, die bis zum 30.06.2025 angeschafft wurden, gilt weiterhin der alte Höchstbetrag von 70.000 Euro.
Übersteigt der Bruttolistenpreis die Grenze, sind bei beiden Methoden 50 Prozent der jeweiligen Bemessungsgrundlage anzusetzen.
Quelle: NWB-Verlag / NWB 16/26