BGH-Urteil als Paradigmenwechsel bei Verwertung verpfändeter Patente, Unternehmensanteile, Marken
BGH-Urteil als Zäsur: Mit seiner Entscheidung vom 27.10.2022 (IX ZR 145/21) stellt der Bundesgerichtshof klar, dass verpfändete Rechte wie Unternehmensanteile, Patente, Marken und Lizenzen ausschließlich durch einen vom Pfandgläubiger öffentlich bestellten und vereidigten Versteigerer, der auf dieses Gebiet spezialisiert ist, verwertet werden dürfen - nicht vom Insolvenzverwalter. Teure Distressed-M&A-Strukturen mit sechs- bis siebenstelligen Beraterhonoraren, Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen sowie moralische Scheinargumente wie vermeintlicher Arbeitsplatzerhalt geraten damit unter Rechtfertigungsdruck. Rechtskonforme Alternative ist die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB, bei der der Pfandgläubiger sein Sicherungsrecht wahrt und ein Überschuss der Masse - und damit der gesamten Gläubigerschaft, einschließlich Fiskus und Sozialversicherungsträgern - zugutekommt.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2022 (Az. IX ZR 145/21) hat der Bundesgerichtshof einen echten Paradigmenwechsel eingeleitet: Das Verwertungsrecht nach Eintritt des Sicherungsfalls liegt bei verpfändeten Rechten - insbesondere bei Unternehmensanteilen, Markenrechten, Patenten und Lizenzen - jetzt eindeutig ausschließlich beim Pfandnehmer (Sicherungsgläubiger). Der Insolvenzverwalter kann sich für diese Rechte nicht mehr auf § 166 InsO stützen; eine analoge Anwendung lehnt der BGH ausdrücklich ab. Damit ist klargestellt: Die Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Verwertung dieser Rechte trifft der Pfandgläubiger - nicht der Verwalter.
Versuche, diese Rechtslage über sogenannte Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen zu umgehen, laufen in der Tendenz auf eine Normumkehr hinaus und bergen das Risiko einer unzulässigen Rechtsumgehung zulasten der Pfandgläubiger und der Gläubigergesamtheit. Parallel dazu zeigt sich: Pfandgläubiger sind zunehmend sensibilisiert und bestehen verstärkt auf ihrem gesetzlichen Recht, verpfändete Rechte selbst verwerten zu lassen - und zwar nach dem rechtskonformen Weg der öffentlichen Versteigerung gemäß § 1235 BGB als gesetzlichem Regelfall der Pfandverwertung.
Pfandverwertung nach dem BGH-Urteil: Wer verwertet - und auf welcher Rechtsgrundlage?
Die Entscheidung des IX. Zivilsenats stellt zunächst klar, was der Gesetzeswortlaut bereits erkennen lässt:
• Das Verwertungsrecht des Insolvenzverwalters nach § 166 InsO umfasst
- bewegliche Sachen im Besitz des Verwalters sowie
- zur Sicherheit abgetretene Forderungen.
• Sonstige Rechte - etwa verpfändete Marken, Patente, Lizenzen oder Gesellschaftsanteile - fallen nicht darunter; eine analoge Erweiterung lehnt der BGH ausdrücklich ab.
Eine planwidrige Regelungslücke sieht der BGH nicht. Die Konsequenz ist weitreichend: Wo verpfändete Rechte betroffen sind, verbleibt das Verwertungsrecht eindeutig beim Sicherungsgläubiger.
Genau hier liegt der Paradigmenwechsel: Die über Jahre geübte Praxis, dass Insolvenzverwalter "aus einer Hand" auch verpfändete Rechte verwerten, lässt sich nach dieser Entscheidung nicht mehr auf § 166 InsO stützen. Pfandgläubiger können sich - und tun dies zunehmend - auf ihre eigene, vom BGH bestätigte Verwertungsbefugnis berufen.
Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen: Normumkehr und Rechtsumgehungsrisiko
Als Reaktion auf das Urteil ist in der Praxis ein anderer Trend zu beobachten: Insolvenzverwalter versuchen, die fehlende gesetzliche Verwertungsbefugnis bei verpfändeten Rechten über vertragliche Konstruktionen zu kompensieren. Im Mittelpunkt stehen sogenannte Nutzungs- und Verwertungsvereinbarungen, in denen Pfandgläubiger dem Verwalter die Verwertung verpfändeter Rechte formell "überlassen".
Problematisch ist daran insbesondere:
• Normumkehr: Die gesetzliche Grundentscheidung, dass der Pfandgläubiger "Herr des Pfandrechts" bleibt und der Verwalter bei sonstigen Rechten keine eigene Verwertungsbefugnis hat, wird faktisch umgedreht.
• Drucksituation: Pfandgläubiger befinden sich im Insolvenzumfeld häufig in einer strukturell schwächeren Position und geraten faktisch unter Druck, solchen Vereinbarungen zuzustimmen.
• Rechtsumgehung: Wird die vertragliche Konstruktion ersichtlich nur gewählt, um die klare Wertung des § 166 InsO und die BGH-Rechtsprechung zu neutralisieren, steht der Vorwurf einer unzulässigen Rechtsumgehung zulasten der Pfandgläubiger und der Gläubigergesamtheit im Raum.
Die wachsende Sensibilisierung führt dazu, dass Pfandgläubiger diese Modelle zunehmend kritisch prüfen - und den gesetzlichen Normalfall wieder ins Zentrum rücken: die eigene Verwertung nach der Pfandverwertungsordnung, nicht die delegierte Verwertung durch den Verwalter.
Haftungsrisiken für Insolvenzverwalter - und Durchgriff auf den Pfandgläubiger
Mit dem BGH-Urteil verschiebt sich nicht nur die Zuständigkeitsordnung, sondern auch das Haftungsrisiko.
Für den Insolvenzverwalter gilt:
• Nimmt er gleichwohl Einfluss auf die Verwertung verpfändeter Rechte, für die ihm kein eigenes gesetzliches Verwertungsrecht zusteht, bewegt er sich in einem haftungsträchtigen Bereich.
• Kommt es infolge einer freihändigen Verwertung zu einer Unterdeckung oder ersichtlich unterwertigen Veräußerung, drohen Haftungsansprüche nach § 60 InsO sowie deliktische Ansprüche (etwa wegen Pflichtverletzung gegenüber der Gläubigergesamtheit).
Wenig beachtet wird zudem der mögliche Durchgriff auf den Pfandgläubiger selbst, wenn dieser einer freihändigen Verwertung zustimmt und damit an der Umgehung der gesetzlichen Verwertungsordnung mitwirkt:
• Stimmt der Pfandnehmer einer Konstruktion zu, in der "seine" Rechte unter Wert in einer freihändigen Gesamttransaktion aufgehen, kann er sich gegenüber anderen Gläubigern dem Vorwurf aussetzen, an einer Pflichtverletzung oder sittenwidrigen Schädigung mitgewirkt zu haben.
• In der Folge kommen Schadensersatzansprüche gegen den Pfandgläubiger in Betracht, wenn nachgewiesen werden kann, dass eine eigenständige, rechtskonforme Verwertung - insbesondere durch öffentliche Versteigerung - einen höheren Erlös für die Masse und damit für die Gläubiger ermöglicht hätte.
Damit wird deutlich: Wer das BGH-Urteil ignoriert und dennoch an freihändigen Verwertungslösungen mitwirkt, setzt sich nicht nur rechtspolitischer Kritik, sondern ganz konkret persönlichen Haftungsrisiken aus.
Öffentliche Versteigerung gemäß § 1235 BGB: Rechtskonformer Regelfall statt Nischenlösung
Die öffentliche Versteigerung nach § 1235 BGB ist der vom Gesetz vorgesehene Normalfall der Pfandverwertung. Gerade im Lichte des BGH-Urteils bietet sie eine rechtskonforme und haftungsarme Struktur für die Verwertung verpfändeter Rechte:
• Rechtskonformität: Es bedarf keiner Analogie und keiner Erweiterung von Verwalterbefugnissen - das Verfahren bewegt sich vollständig im Rahmen der Pfandverwertungsordnung.
• Marktöffnung: Versteigerungen ermöglichen es, alle interessierten Bieter - etwa Wettbewerber, Finanzinvestoren oder strategische Partner - in einen Bietwettbewerb einzubeziehen.
• Dokumentierte Wertfeststellung: Der Zuschlag dokumentiert den im offenen Markt erzielten Preis; Gebote, Ablauf und Zuschlag sind nachvollziehbar und beweisbar.
• Finalität: Der Zuschlag ist als rechtsbegründender, hoheitsähnlich geprägter Akt der abschließende Punkt der Verwertung und eröffnet keine Nachverhandlung (Rückverhandlung).
Wichtig für die Gläubigerperspektive: Der aus der Versteigerung erzielte Erlös dient zunächst der Befriedigung des Pfandgläubigers. Ein darüber hinausgehender Überschuss bei einer Verwertung nach § 1235 BGB durch den Pfandgläubiger steht der Insolvenzmasse - und damit der Gläubigergesamtheit - zu, zu der unter anderem auch Finanzämter und Sozialversicherungsträger gehören. Die rechtskonforme Einzelverwertung schützt somit nicht nur die Sicherungsrechte des Pfandgläubigers, sondern wirkt auch im Interesse der übrigen Gläubiger und der öffentlichen Hand.
Ökonomische Perspektive: Brutto ist nicht gleich Netto bei Distressed M&A
Hinzu kommt ein Aspekt, der in der Debatte häufig unterschätzt wird: Die freihändige Verwertung über einen vom Insolvenzverwalter eingeschalteten M&A-Berater ist sehr teuer.
• Typische Distressed-M&A-Mandate verursachen Beraterhonorare im sechs- bis siebenstelligen Bereich.
• Diese Kosten werden nicht "vom Himmel bezahlt", sondern gehen direkt vom Verwertungserlös ab.
Damit gilt in der Praxis: Brutto ist nicht gleich Netto bei M&A. Ein nominell hoher Kaufpreis sagt wenig über den tatsächlich zur Verteilung verfügbaren Betrag aus, wenn erhebliche Intermediärskosten zuvor abgezogen werden.
Für den Pfandgläubiger hat das gleich mehrere Folgen:
• Sein Pfandobjekt finanziert über die Transaktion nicht nur die Masse, sondern zuerst die M&A-Struktur - die Eigentumsrechte und die wirtschaftliche Existenzbasis des Pfandnehmers werden dadurch real geschmälert.
• Je höher die Honorare und Transaktionskosten, desto größer die Lücke zwischen theoretischem Transaktionswert und tatsächlich ankommendem Erlös.
Scheinargumente "Arbeitsplatzerhalt" und "Standortsicherung"
Zur Rechtfertigung komplexer, teurer Distressed-M&A-Verfahren werden häufig moralische Argumente ins Feld geführt: Arbeitsplatzerhalt, Standortsicherung, Zukunftssicherung der Region. Diese Narrative mögen politisch attraktiv sein, sie sind jedoch rechtlich nicht tragendes Kriterium der Pfandverwertung.
• Weder § 1235 BGB noch § 1245 BGB stellen den behauptet